Zusammensetzung des EUR 38 Mrd. Hilfspakets:

·          EUR 4 Mrd. Soforthilfe (u.a. Corona-Kurzarbeitszeit, siehe im Detail unser letztes Klientenmail), davon EUR 2 Mrd. Härtefallfonds

·          EUR 15 Mrd. Corona Hilfsfonds

·          EUR 9 Mrd. Kreditgarantien und Haftungen

·          EUR 10 Mrd. für Steuerstundungen und die Herabsetzung der Vorauszahlungen (Erleichterungen des Finanzamts)

 

Corona Härtefall-Fonds:

·          Folgende Unternehmen sind anspruchsberechtigt :

·          Ein-Personen-Unternehmen

·          Kleinstunternehmen mit bis zu 9 Mitarbeitern

·          Neue Selbständige

·          Freie Dienstnehmer

·          Non-Profit Organisationen

·          Landwirtschaftliche Betriebe

die durch die Coronakrise betroffen sind.

·          Mit dieser raschen Hilfe sollen die Fixkosten, wie die Miete, trotz hoher Umsatzeinbußen weiterhin bezahlt werden können.

·          Die Unterstützung ist in zwei Phasen gegliedert:

·          In Phase 1 kann seit 27. März 2020 online eine erste Unterstützung in Höhe von bis zu 1.000 Euro beantragt werden. Die Abwicklung erfolgt über die Wirtschaftskammer Österreich und deren Webseite.

·         Die Phase 2 startet mit 16. April 2020. In der zweiten Phase kann über einen Zeitraum von maximal 3 Monaten eine Unterstützung von bis zu 6.000 Euro von durch COVID-19 wirtschaftlich signifikant bedrohte Unternehmen beantragt werden. Dabei wird anteilig auf den Verdienstentgang abgestellt. Die Auszahlung wird dann innerhalb weniger Tage erfolgen.

Im Gegensatz zu Phase 1 entfallen sowohl die Verdienst-Obergrenze als auch die -Untergrenze als Eintrittskriterium. Zum Nachweis der Selbständigkeit muss eine SV-Anmeldung erfolgt sein und im letztverfügbaren Steuerbescheid müssen Einkünfte aus Selbstständigkeit deklariert sein.

Der Verdienstentgang aus dem aktuellen „COVID-Monat“ (z.B. 16.03. bis 15.04.) im Vergleich zum Einkommen ALT wird mit bis zu 80 % ersetzt und mit 2.000 Euro pro Monat für maximal 3 Monate gedeckelt.

Die Daten für Umsatz ALT & Einkommen ALT stammen aus dem letztverfügbaren Steuerbescheid bzw. dem Durschnitt der letzten 3 verfügbaren Steuerbescheide. Der Umsatzeinbruch ist durch die Förderwerber selbst nachzuweisen – beispielsweise durch Registrierkassabelege oder Kontoauszüge.

Das Einkommen ALT kann optional nicht nur auf den letzten Steuerbescheid, sondern auf 3 Jahre/Steuerbescheide gerechnet werden, um z.B. Karenzzeiten auszugleichen. Die Anträge werden jeweils monatlich gestellt. Allfällig erhaltene Zuwendungen aus der Phase 1 werden bei dem ersten Zuschuss aus der Phase 2 gegengerechnet.

·          Alle Zuschüsse aus dem Fonds sind steuerfrei.

·         Grundsätzlich erfolgt ein Vergleich des Verdienstentgangs mit dem Jahresdurchschnitt aus dem letzten Steuerbescheid bzw. den letzten drei Steuerbescheiden. Bei Förderwerbern mit starken saisonalen Verzerrungen (Saisonbetriebe) kann ein direkter, monatlicher Vergleich (z.B. 16.03.2019-15.04.2019 mit 16.03.2020-15.04. 2020) beantragt werden. Weil damit ein höherer Aufwand verbunden ist, kann bei dieser Variante auch die Bearbeitungszeit höher sein.

·          Jungunternehmer werden neu in die Phase 2 aufgenommen. Als Jungunternehmer gilt, wer sich im Zeitraum 01.01.2020 bis 15.03.2020 bei der Sozialversicherung angemeldet hat. Jungunternehmer erhalten pauschal 500 Euro pro Monat für die Dauer von maximal 3 Monate und müssen dafür plausibel ihren Verdienstentgang darstellen.

·          Wer einen monatlichen Verdienst unter der Ausgleichszulage (966,65 Euro) hat, bekommt 90 % des Verdienstentgangs statt 80 % ersetzt. Voraussetzung dafür ist, dass keine zugelassenen weiteren Nebenverdienste bestehen.

·          In Fällen von Mehrfachversicherungen bzw. Nebenverdiensten wird das Modell „Auffüllen auf 2.000 Euro“ angewandt. Insgesamt gilt eine Deckelung von 2.000 Euro – dies beinhaltet Bezüge aus dem Härtefallfonds und alle anderen Einkommen. Dabei werden etwa unselbstständige Einkommen angerechnet. Ein Beispiel: Ein Unternehmer hat Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.000 Euro pro Monat. Aus seiner unternehmerischer Tätigkeit liegt nun ein Verdienstentgang in Höhe von 2.000 Euro pro Monat vor. Berechnungshilfe aus HFF:

·          80 % von 2.000 Euro = 1.600 Euro.

·          Anrechnung Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung: 1.600 Euro + 1.000 Euro = 2.600 Euro.

·     Da die Obergrenze bei 2.000 Euro liegt, erfolgt aus dem HFF eine Unterstützung in Höhe von 1.000€

 

Der Corona Hilfs-Fonds

Allgemein

·          Das Ziel ist die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben. Mit Garantien der Republik und direkten Zuschüssen soll der Liquiditätsbedarf von Unternehmen abgedeckt werden. Diese Unterstützung soll das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sicherstellen.

·          Der Gesamtrahmen aller Maßnahmen des Corona Hilfs-Fonds beträgt 15 Milliarden Euro, die flexibel je nach unmittelbaren Bedarf einerseits für Betriebszuschüsse anderseits für Garantien verwendet werden können.

·          Für folgende Unternehmen steht der Corona Hilfs-Fonds bereit:

·          Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben.

·          Unternehmen, die in Folge der Corona Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

·          Den Corona-Hilfsfonds wickelt die neugegründete COFAG – Covid-19 Finanzierungsagentur gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB ab.

·          Single-Point of Contact ist die Hausbank .

Garantien

·          Die Garantie der Republik Österreich hat folgenden Umfang:

·         Sie deckt 90% der Kreditsumme ab. Damit werden Betriebsmittelkredite besichert.

·          Die Obergrenze dafür sind maximal 3 Monatsumsätze oder maximal 120 Mio. Euro. Diese kann nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden.

·          Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden.

·          Es kommt ein Kreditzinssatz von höchstens 1% sowie Garantieentgelte, die von der EU vorgeschrieben sind und je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25 und 2% betragen zur Anwendung.

·          Die Garantie kann gezogen werden, wenn der Kreditnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen unter dem Kreditvertrag säumig ist oder ein Insolvenzverfahren über den Kreditnehmer eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels Masse unterblieben ist.

·          Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen. Für Aktiengesellschaften gilt, dass Boni nur bis zu 50% der letztjährigen Boni an Vorstände ausgeschüttet werden und keine Dividendenzahlungen von 16.3.2020 – 16.3.2021 aus dieser Liquiditätshilfe getätigt werden darf.

·          Single-Point of Contact ist die Hausbank Diese füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus. Je nach Unternehmen wird dieser Antrag dann an die Oesterreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weitergeleitet. Über diese drei Förderstellen werden von der COFAG Kreditgarantien für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite ausgestellt. Von der COFAG werden von der Kreditsumme 90% garantiert.

·         Diese Garantie ist einer Bundesgarantie gleichzusetzen und ist somit die höchste Sicherheit, die die Republik Österreich vergeben kann.

·          Die Garantie kann ab 8. April 2020 beantragt werden.

·          Ziel ist es, vollständige Anträge von der Einreichung bis zur Genehmigung binnen 7 Werktagen abzuwickeln. Erste Auszahlungen sollen daher bereits ab 15. April 2020 erfolgen können.

·          Nicht finanzierungsfähig sind Umschuldungen von Krediten, Investitionen oder Dividendenzahlungen von 16.3.2020 – 16.3.2021, Boni an Vorstände (begrenzt auf maximal bis zu 50% des Vorjahres) und Aktienrückkäufe.

Zuschüsse

·          Zuschüsse im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds sind Zuschüsse die zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona Krise gewährt werden.

·          Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

·         Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein9

·          Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist

·          Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.

·         Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren

·          Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:

·          40 – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung

·          60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung

·          80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

·          Als Fixkosten werden definiert:

·          Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht)

·         Versicherungsprämien

·          Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten)

·         Betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten)

·          Lizenzkosten

·          Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation

·          Daneben: Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren.

·          Ein Teil des Fixkostenzuschusses ist auch ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2000 Euro pro Monat (analog der Regelungen aus dem Härtefallfonds).

·          Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens zwischen 15. März 2020 und Ende der Covid-Maßnahmen.

·          Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.

·          Unternehmen müssen sich verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die österreichischen Arbeitsplätze zu erhalten. Die für eine Überprüfung benötigte Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen.

·          Der Antrag auf einen Fixkostenzuschuss ist bei dem online Tool der AWS zu stellen. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit der AWS.

·          Der Fixkostenzuschuss kann ab 15. April 2020 beantragt werden. Die Registrierung eines Antrags ist bis 31.12.2020 möglich, die Abgabe des vollständigen Antrags bis 31.8.2021.

·          Die Auszahlung erfolgt nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung der Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten.

·          Der Fixkostenzuschuss muss – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten – nicht rückerstattet werden.

·          Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen auf maximal EUR 90 Mio. beschränkt.

·         Der Fixkostenzuschuss unterliegt nicht der Steuerpflicht, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

·          Vom Fixkostenzuschuss ausgenommen sind:

·          Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen.

·          Zudem der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen).

 

 Kreditgarantien und Haftungen

 

·          Die Kreditgarantien in der Höhe von 9 Mrd. Euro bilden eine weitere wichtige Säule. Geholfen wird durch die Garantie von Unternehmenskrediten allen betroffenen Branchen. Hier findet die Antragstellung ebenso über die Hausbank statt, die Abwicklung wiederum über die COFAG.

 

 

Erleichterungen des Finanzamts

 

·          Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 (bis auf Null)

·          Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung)

·          Nichtfestsetzung von bereits festgesetzten Säumniszuschlägen

·          Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen

·          Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen für 2019 auf 31.8.2020

·          Lauf von Beschwerdefristen, Einspruchsfristen, Vorlageantragsfristen sowie der Maßnahmenbeschwerdefristen, die am 16. März 2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16. März und 30. April begonnen hat, werden bis 1. Mai 2020 unterbrochen.

·          Bonuszahlungen und Zuwendungen für Leistungen werden bis 3.000 Euro steuerfrei gestellt

·          Keine Gebühren für die Beantragung von Unterstützungsleistungen

·          Befreiung von Zollabgaben und von der Einfuhrumsatzsteuer für Katastrophenopfer

·          Steuerfreie Herstellung von Desinfektionsmitteln

·          Unternehmer, die ab 1. April 2020 registrierkassenpflichtig wären, können dieser Verpflichtung unter den gegebenen Umständen bis 1. Oktober 2020 nachkommen. Wenn also die Grenzbeträge für die Verwendung einer manipulationsgeschützten Registrierkasse im letzten Voranmeldungszeitraum 2019 oder danach bis Juni 2020 erstmalig überschritten wurden und bis dahin keine derartige Registrierkasse verwendet wird, kann eine spätere Anmeldung bis 1. Oktober 2020 erfolgen.

 

Wir möchten Sie weiters darüber informieren, dass die Förderung von IT-Infrastruktur zum Aufbau von Telearbeitsplätzen in Wien bereits ausgeschöpft ist und daher nicht mehr beantragt werden kann.

Die Förderrichtlinien der Wirtschaftskammer und Stadt Wien werden derzeit mit der Bundesförderung (Härtefall-Fonds) abgestimmt und ist daher derzeit nicht verfügbar. Eine aktualisierte Förderrichtlinie folgt lt. Wirtschaftskammer Wien in Kürze.

 

Links

https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html 

https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/  

https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html  

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857702 

https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html